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Gerald_G
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Ein kurzer Blick zurück


Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme... wurde am 10. November 2022 im Deutschen Bundestag beschlossen. Da

für haben wir über Hinweise Lösungsunterstützung für unsere Utlities Kunden ausgeliefert (siehe dazu meinen Blogbeitrag zur Soforthilfe).

Alle Beteiligten gilt es Danke zu sagen, Danke für den erbrachten Einsatz und den geleisteten Beitrag. Danke auch an die Pilot-Kunden, ohne die wir kaum die Geschwindigkeit auf die Straße gebracht und die ersten Kinderkrankheiten wohl nicht erkannt hätten. Danke an die Kunden, die die Lösung nun implementieren, auch ganz explizit Danke für die fruchtbaren Diskussionen in der Workzone und für die sehr präzise formulierten Meldungen. Diese Konstruktivität und Fokussiertheit auf ein gemeinsamen Ziel tut gut zu sehen.

Danke!

 

Ein Blick nach vorn zurück in den Dezember


Die Verabschiedung zweier neuer Gesetze kurz vor Weihnachten, in denen weitere Entlastungen für Endkunden geregelt werden, erzeugt Handlungsdruck bei allen Utilities, wir lassen Sie dabei nicht allein.

 

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz soll die Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für die Zeit ab Januar 2023 regeln. 

  • Lieferanten von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme werden verpflichtet, ihren Verbrauchern den entsprechenden Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 

  • Es scheint, als sei die Umsetzungszeit insofern “eingepreist”, als eine nachträgliche Wirksamkeit der Entlastungen für die Zeit vor dem März 2023 über eine Abschlagsanpassung nach Implementierung der zur Entlastung führenden Tarife erlaubt sei. 

  • Der Vollständigkeit halber: Aus immobilienwirtschaftlicher Sicht ist anzumerken: Vermieter müssen die Entlastungen, die sie über die Lieferanten erhalten, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken (doch das ist aus der Perspektive von SAP for Utilities nicht von Belang). 


 

Das Strompreisbremsegesetz enthält ebenfalls einen Entlastungsmechanismus, der für die Stromkunden in Ansatz zu bringen ist.  

  • Dies soll über ein Basispreiskontingent beim Stromverbrauch der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ansetzen. 

  • Das Gesetz geht aber über die Regelung der Entlastung hinaus, was ein wesentlicher Unterschied zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist.  

  • Das Gesetz nimmt einen Finanzierungs-Mechanismus innerhalb der Stromwirtschaft in den Fokus und setzt auf ein Instrument der Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse.  

  • Es ist die Unzufriedenheit der politischen Akteure mit dem Merit-Order-Mechanismus für die Preisbildung am Strommarkt erkennbar.  


 

Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse für die Versorgungswirtschaft


So, wie wir die Gesetze verstehen, gehen wir von Folgendem aus  

  • Die Bestimmung der Entlastung kann voraussichtlich vollständig im Standard über geschickte Zubauten (neue Schritte, Tarif) in den Utilities-Abrechnungsschemata implementiert werden. 

    • Voraussetzung dafür wird sein, dass SAP ein Variantenprogramm bereitstellt, welches Preise addieren bzw. subtrahieren kann und auf diese Weise eine Preisdifferenz folgenden Schemaschritten als Preis zur Verfügung stellt

    • Es erscheint ebenfalls sinnvoll, mittels eines neuen Variantenprogramms die Ermittlung der für die Preisbremse relevanten Mengen zentral an einer Stell in der Tarifierung vornehmen zu lassen. 



  • Wir planen neben den ggf. notwendigen neuen Variantenprogrammen auf jeden Fall Beratungshinweise oder sogenannte KBA-Hinweise (Knowledge Base Article) zu veröffentlichen, die den Unternehmen helfen sollen, die Erweiterungen korrekt zu implementieren. 

  • Die Abrechnungsprozesse können unter den oben genannten notwendigen Voraussetzungen un den daraus resultierenden Anpassungen in den Abrechnungsstammdaten voraussichtlich ohne Anpassung verwendet werden.  

  • Für die Umsetzung der Forderung der Gesetze, bereits für Januar und Februar zu einer wirksamen (vielleicht sollte man besser sagen zu einer für die Endkunden sichtbaren) Entlastung zu kommen, sehen wir die Notwendigkeit einer Abschlagsplananpassung nach Implementierung der tariflichen Lösung. Die Kommunikation über eine dann sichtbare Abschlagsanpassung nach unten, sollte dem politischen Willen entsprechen und den Unternehmen die notwendige Zeit zur Implementierung einräumen. Aber das ist meine persönliche Meinung, die stark geprägt ist von dem mir innewohnenden Pragmatismus gepaart mit 22 Jahren Erfahrung in Abrechnungsfragen im SAP for Utilities. 


 

Updates


--- 7. März ---

--- 10.02. --

--- 02.02. ---

  • Und noch mal ein aktuelles Webinar am 7. Februar 2023, von 10.00 bis 10.45 Uhr


--- 18.01. ---

  • Die Lösung selbst wird über den zentralen SAP Hinweis 3279875 in bewährter Weise bereitgestellt. Hier ist auch eine Beschreibung der Lösung als PDF angehängt.

  • Bitte Beachten Sie, die Lösung ist derzeit noch in Entwicklung, sie wird also noch wachsen, das "Wachsen" bezieht sich damit sowohl auf den Hinweis als auch auf das anhängende Dokument. 

  • Sie können auf der Basis des Hinweises jetzt aber zumindest beginnen, die tariflichen Erweiterungen für die normalen SLP Fälle umzusetzen


--- 13.01. ---

 
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