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Was ist DAC 6?


Am 25.05.2018 ist die 6. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation) in Kraft getreten ((EU) 2018/822; kurz: DAC 6). Mit den Änderungen wurde eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingeführt, die Steuervermeidung und aggressive Steuergestaltungen eindämmen soll.

Was ist meldepflichtig?


Eine Meldepflicht liegt dann vor wenn einer der Hauptvorteile der grenzüberschreitenden Gestaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist.

Genauer: Meldepflichtig sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die ein allgemeines oder spezifisches Kennzeichen i. S. d. § 138e AO-E (Anhang IV der Richtlinie 2018/822/EU) erfüllen.

Spezifische Kennzeichen sind z.B. Gestaltungen unter Einbeziehung rechtlich oder wirtschaftlich intransparenter Eigentumsketten. Allgemeine Kennzeichen sind z.B. die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel über den beabsichtigten Steuervorteil.

Die Liste von Kennzeichen (engl. hallmarks) findet sich im Anhang der Richtlinie [2]. Eine komprimierte, tabellarische Form findet sich in der DAC 6 Datensatzbeschreibung [4].

Wer muss melden?


Meldepflichtig sind die sog. Intermediäre. Als Intermediär wird jede Person bezeichnet, die eine meldepflichtige grenzüber­schrei­tende Steuergestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet.
Maßgeblich betroffen sind somit Banken und Versicherungen, aber auch Rechtsanwälte und Steuerberater und andere Finanzdienstleister.

Was muss gemeldet werden?


Liegt eine Meldepflicht vor, so müssen zunächst Informationen zum Intermediär und zum Steuerpflichtigen an die BZSt. übermittelt werden. Dazu zählen insbesondere Informationen, welche zur eindeutigen Identifikation dienen wie Name, Anschrift, Ansässigkeit, Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer.

Die Steuergestaltung selbst wird primär Anhand der erfüllten Kennzeichen (hallmarks) gemeldet.

Ab wann muss gemeldet werden?


Die Pflicht zur Meldung besteht ab dem 01.07.2020. Erste Meldungen müssen spätestens am 31.08.2020 erfolgen. Diese müssen auch rückwirkend alle relevanten Steuergestaltungen zwischen dem 25.05.2018 und 01.07.2020 erfassen.

Meldungen müssen innerhalb von 30 Tagen bei der BZSt. eingehen.

Gibt es eine Übergangsregelung?


Meldungen müssen voraussichtlich spätestens zum 30.09.2020 erfolgen [3].

Sanktionen


Verstöße gegen die Meldepflicht sind sanktionsbewehrt. Wird nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht gemeldet, wird eine Geldbuße fällig. Die Sanktionen sind von Land zu Land unterschiedlich.

SAP Consulting Lösung für DAC 6


Für SAP S/4HANA und SAP ECC 6.0 bietet die SAP eine Consulting Lösung an.

Funktionsumfang



Abbildung 1: Funktionsumfang SAP Consulting Lösung für DAC 6



Architektur



Abbildung 2: Architektur Übersicht - SAP Consulting Lösung für DAC6 


SAP Consulting Lösung für DAC 6 :

  • Installation mit eigenem Namensraum auf dem SAP System mit führendem SAP Geschäftspartner

  • Auslieferung und Updates per Transportauftrag

  • Integration in den SAP Business Partner über SAP Standard BAPIs

  • Bei Bedarf: Bereitstellung der Meldedaten als View für die SAP Analytics Cloud


Optionale Erweiterungen:

  • Direktanbindungen SAP Bestandsmodule

  • Anbindungen non-SAP Module


DAC 6 - Prozesse im Überblick


Die Meldung ist ausschließlich elektronisch, gemäß amtlich vorgeschriebener Datensatzbeschreibung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Im Verfahren werden unterschiedliche Meldewege vorgegeben, welche folgende Abbildungen exemplarisch verdeutlichen.

Erstmalige Offenlegung


Bei der erstmaligen Offenlegung wird von der BZSt. eine Registriernummer (R-Nr.; engl. arrangementID) und eine Offenlegungsnummer (O-Nr.; engl. disclosureID) vergeben. Diese wird an den Nutzer oder weitere beteiligte Intermediäre weitergeben.

Sind weitere Informationen vom Nutzer notwendig, so muss der Nutzer Informationen an die BZSt. nachmelden.


Abbildung 3: Erstmalige Offenlegung



Offenlegung zu bestehender Gestaltung


Weitere Offenlegungen zu einer bestehenden Gestaltung werden über die R-Nr. referenziert. Eine neue O-Nr. wird vom BZSt. erzeugt.


Abbildung 4: Offenlegung bestehender Gestaltung



Zusammenfassung


Mit DAC 6 wird eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingeführt. Erste Meldungen müssen bereits ab dem 01.07.2020 mit einer Frist von 30 Tagen an die BZSt. elektronisch übermittelt werden. Wird der Meldepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen drohen Sanktionen.

Intermediäre, wie Banken, Versicherungen, Steuerberater und andere Finanzdienstleister stehen vor zwei wesentlichen Herausforderung:

  1. Meldungen müssen Rückwirkend bis zum 25.05.2018 erfolgen und

  2. Zahlreiche Informationen und Kennzeichen müssen ermittelt und gemeldet werden


SAP bietet zur Untersützung der DAC 6 Meldepflicht für SAP S/4HANA und SAP ECC 6.0 eine Consulting Lösung an, um Daten strukturiert zu erfassen, zu verwalten und Steuergestaltungen elektronisch via ELMA oder BOP an die BZSt. zu übermitteln.

Quellen


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